S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen female gaze.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (nach AO§ 52 Absatz 2, 18.). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
Der Aufklärungs- und Unterstützungsarbeit im Bereich (sexuelle) Gewalt an Frauen
des Einflusses der Frau auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens und der Familie
der staatsbürgerlichen Bildung und Mitverantwortung der Frauen und der Jugend im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Der Aufklärung über medizinische Besonderheiten bei Frauen
Der Unabhängigkeit durch finanzielle Bildung
Der Aufklärung über globale Missstände in Hinsicht auf Sicherheit und Gleichstellung von Frauen
Der psychologischen Hilfe für Frauen
der Erwachsenenbildung, insbesondere von Frauen
der ehrenamtlichen Mitarbeit auf sozialem und kulturellem Gebiet
von Hilfsmaßnahmen für Mädchen und Frauen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede (natürliche, sowie juristische) Person werden, die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Juristische Personen und Einzelpersonen, die durch ideelle und finanzielle Unterstützung die Ziele des Vereins fördern, können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat quartalsweise einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mindestmitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Schatzmeisterin.
Die Vorsitzende vertritt den Verein alleine, ihre Stellvertreterin und die Schatzmeisterin vertreten den Verein jeweils gemeinsam.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
Bei Bedarf die Benennung von Beiräten für die Übernahme bestimmter Aufgaben
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand ist außerdem berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen. Diese ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen und hat außerdem ein Stimmrecht.
§ 10 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, sofern niemand widerspricht. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist bei der nächsten, dem Austritt folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die ihrer Stellvertreterin.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreterin zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eineStichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
